

Sie haben eine gute Wahl getroffen und sich für die WWK Riester-Rente entschieden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie in nur 3 Schritten Ihren Beitrag so anpassen, dass für Sie die optimale staatliche Förderung herausspringt.

Schritt 1
Letzten Beitrag und Zulagenfluss überprüfen
Beträgt Ihre Grundzulage weniger als 175 Euro, erhalten Sie sämtliche staatlichen Zulagen nur anteilig, da Sie den Mindesteigenbeitrag bisher nicht erfüllen. Erhöhen Sie in diesem Fall am besten noch heute Ihren Beitrag und profitieren Sie von der vollen lukrativen staatlichen Zulagenförderung.


Schritt 2
Beitrag für Ihre optimale staatliche Förderung mit unserem Rechner ermitteln
Füllen Sie einfach die orange markierten Felder aus und sehen Sie auf einen Blick, welchen monatlichen Eigenbeitrag Sie leisten müssen, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten und wie viel Steuern Sie sich ggf. sparen:
(max. 2.100 EUR)
(< 25 Jahre)
Verbleibend:
(min. 60 EUR)
(min. 5 EUR)
Zusätzlich zur Zulagenförderung besteht die Möglichkeit, ggf. Ihre Steuervorteile zu optimieren. (Maximaler Eigenbeitrag 160,42 Euro monatlich entspricht 1.925,00 Euro jährlich):
(Bei alternativem monatlichem Eigenbeitrag)
Schritt 3
Neuen Beitrag beantragen
- Nutzen Sie unseren Erhöhungsantrag und senden Sie ihn zurück an WWK Lebensversicherung a. G., 80292 München
oder
- registrieren Sie sich auf unserem Kundeninformationsportal. Sie erhalten innerhalb weniger Tage Post mit Ihren Zugangsdaten und können dort künftig all Ihre WWK-Verträge online verwalten.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder eine persönliche Beratung benötigen, steht Ihnen Ihr persönlicher Vertragspartner im Außendienst zur Verfügung.
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Haben Sie allgemeine Fragen oder Anregungen? Nutzen Sie dafür einfach das folgende Kontaktformular. Ihre Antwort erhalten Sie dann in Kürze im Rahmen unserer Servicezeiten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

WWK Lebensversicherung a. G.
Häufig gestellte Fragen
- Die Zulagenförderung setzt sich aus jährlichen Grundzulagen (für jeden Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner1) und ggf. weiteren Zulagen (siehe Tabelle) zusammen.
- Voraussetzung maximale Zulagen: Mindesteigenbeitrag = 4 % (max. 2.100 EUR) des rentenversicherungspflichtigen Einkommens (i. d. R. das Bruttoeinkommen) aus dem Vorjahr abzüglich der staatlichen Zulagen
(Berufseinsteigerbonus)
1 Jeder Zulageberechtigte hat Anspruch auf die Grundzulage. Gehört nur ein Ehegatte / eingetragener Lebenspartner zum begünstigten Personenkreis, ist auch der andere Ehegatte / eingetragene Lebenspartner zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht und er in diesen mindestens 60 EUR pro Kalenderjahr einzahlt.
2 Die Kinderzulage wird je Kind nur einmal gewährt. Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, wird die Kinderzulage der Mutter zugerechnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater (ein entsprechender Antrag gilt für ein Jahr). Bei Eltern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen und nicht dauernd getrennt leben, wird die Kinderzulage dem Lebenspartner zugeordnet, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner. Bei Alleinerziehenden erhält der Elternteil die Kinderzulage, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird.
3 Bei Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnern, bei denen eine Person mittelbar und die andere unmittelbar zulageberechtigt ist, erhöht sich der als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag auf maximal 2.160 EUR.
- Die staatliche Zulagenförderung ist abhängig vom Mindesteigenbeitrag.
- Besonders in folgenden Situationen besteht Anpassungsbedarf:
- Veränderung des Einkommens
- Veränderung des Familienstandes
- Geburt eines Kindes
- Ende der Kindergeldberechtigung und damit Wegfall der Kinderzulage
- Änderung der Zulageberechtigung (z. B. Berufswechsel)
- Sie erhalten von uns automatisch einen Dauerzulageantrag. Schicken Sie uns diesen ausgefüllt zurück oder stellen Sie ihn gleich direkt mit dem Antrag zur Riester-Rente, dann beantragen wir jährlich in Ihrem Namen die Zulagen bei der staatlichen Behörde (ZfA).
- Spätere Änderungen – wie beispielsweise die Geburt eines Kindes – reichen Sie uns bitte nach.
- Die Frist für die Beantragung der Altersvorsorgezulage endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt (§ 89 EStG).
- Ja – je nach individueller Einkommenssituation. Der Anlagebetrag kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
- Ihre eingezahlten Beiträge werden elektronisch an die ZfA übermittelt. Dies ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben.
- Das Finanzamt prüft dann für Sie, ob sich im Vergleich zur Zulagenförderung eine übersteigende Steuerersparnis ergibt.
Grundsätzlich zählen alle in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis.
Beispielhaft sind im Folgenden die häufigsten Personenkreise aufgeführt:
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer/Auszubildende
- Rentenversicherungspflichtige Selbstständige und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Rentenversicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte
- Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und die in die Datenübermittlung eingewilligt haben
- Bezieher einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit, sofern vor dem Bezug eine unmittelbare Förderberechtigung vorlag
- Kindererziehende für Zeiten der Erziehung eines oder mehrerer Kinder (Kindererziehungszeiten sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen)
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld; Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird)
- Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von unmittelbar Zulageberechtigten, wenn sie unter anderem einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag haben, in diesen mindestens 60 EUR pro Kalenderjahr einzahlen und selbst nicht zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis zählen
- Nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige
- Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
- Altersrentner
- Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
- Hausfrauen
- Sozialhilfeempfänger
Die mögliche zusätzliche Steuerersparnis ist abhängig vom jährlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommen (mit Ehepartner / eingetragenem Lebenspartner) und dem damit verbundenen individuellen Grenzsteuersatz.
Die Formel lautet:
Steuertabelle 2025
(in EUR)
(in %)
Ledig
(in EUR)
(in %)
Verheiratet
Quelle: Steuertabellen 2025, SCHALLÖHR VERLAG GmbH, www.schalloehr-verlag.de, Stand 01/2025
Hinweis: Die Steuerberechnung dient lediglich zur Illustration, wie eine mögliche Steuerersparnis aussehen könnte. Bei der Berechnung handelt es sich um ein vereinfachtes Näherungsverfahren.
Die Angaben sind daher ohne Gewähr. Eine exakte Berechnung kann nur mit Ihren vollständigen Daten durch einen Steuerberater erfolgen.