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Staatliche Förderung einfach ausschöpfen

WWK Riester-Rente

Sie haben eine gute Wahl getroffen und sich für die WWK Riester-Rente entschieden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie in nur 3 Schritten Ihren Beitrag so anpassen, dass für Sie die optimale staatliche Förderung herausspringt.

Schritt 1

Letzten Beitrag und Zulagenfluss überprüfen

Beträgt Ihre Grundzulage weniger als 175 Euro, erhalten Sie sämtliche staatlichen Zulagen nur anteilig, da Sie den Mindesteigenbeitrag bisher nicht erfüllen. Erhöhen Sie in diesem Fall am besten noch heute Ihren Beitrag und profitieren Sie von der vollen lukrativen staatlichen Zulagenförderung.

Schritt 2

Beitrag für Ihre optimale staatliche Förderung mit unserem Rechner ermitteln

Füllen Sie einfach die orange markierten Felder aus und sehen Sie auf einen Blick, welchen monatlichen Eigenbeitrag Sie leisten müssen, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten und wie viel Steuern Sie sich ggf. sparen:

Förderberechtigung

(max. 2.100 EUR)

(< 25 Jahre)

Verbleibend:

(min. 60 EUR)

(min. 5 EUR)

Zusätzlich zur Zulagenförderung besteht die Möglichkeit, ggf. Ihre Steuervorteile zu optimieren. (Maximaler Eigenbeitrag 160,42 Euro monatlich entspricht 1.925,00 Euro jährlich):

(Bei alternativem monatlichem Eigenbeitrag)

Schritt 3

Neuen Beitrag beantragen

  • Nutzen Sie unseren Erhöhungsantrag und senden Sie ihn zurück an WWK Lebensversicherung a. G., 80292 München

oder

  • registrieren Sie sich auf unserem Kundeninformationsportal. Sie erhalten innerhalb weniger Tage Post mit Ihren Zugangsdaten und können dort künftig all Ihre WWK-Verträge online verwalten.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder eine persönliche Beratung benötigen, steht Ihnen Ihr persönlicher Vertragspartner im Außendienst zur Verfügung.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Unsere Servicenummern

Unsere Kundenkommunikation steht Ihnen von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung.

Kundenberatung: +49 89 5114-2020
Vertriebsberatung: +49 89 5114-2000

Für allgemeine Anfragen

Online-Kontaktmöglichkeit

Haben Sie allgemeine Fragen oder Anregungen? Nutzen Sie dafür einfach das folgende Kontaktformular. Ihre Antwort erhalten Sie dann in Kürze im Rahmen unserer Servicezeiten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

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WWK Lebensversicherung a. G.

Hausanschrift
Marsstr. 37, 80335 München

Postanschrift
80292 München

E-Mail
info@wwk.de

Häufig gestellte Fragen

Wie funktioniert die staatliche Zulagenförderung und was ist der Mindesteigenbeitrag?
  • Die Zulagenförderung setzt sich aus jährlichen Grundzulagen (für jeden Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner1) und ggf. weiteren Zulagen (siehe Tabelle) zusammen.
  • Voraussetzung maximale Zulagen: Mindesteigenbeitrag = 4 % (max. 2.100 EUR) des rentenversicherungspflichtigen Einkommens (i. d. R. das Bruttoeinkommen) aus dem Vorjahr abzüglich der staatlichen Zulagen
Sparleistung (Eigenbeitrag + Zulagen)
4 %
Eigenbeitrag mindestens
60 EUR
Grundzulage1 (ab Beitragsjahr 2018)
175 EUR
+ für unter 25-Jährige einmalig
(Berufseinsteigerbonus)
200 EUR
Zulage je Kind2 (vor 2008 geboren)
185 EUR
Zulage je Kind2 (ab 2008 geboren)
300 EUR
Als Sonderausgaben abzugsfähig bis
2.100 EUR3

1 Jeder Zulageberechtigte hat Anspruch auf die Grundzulage. Gehört nur ein Ehegatte / eingetragener Lebenspartner zum begünstigten Personenkreis, ist auch der andere Ehegatte / eingetragene Lebenspartner zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht und er in diesen mindestens 60 EUR pro Kalenderjahr einzahlt.

2 Die Kinderzulage wird je Kind nur einmal gewährt. Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, wird die Kinderzulage der Mutter zugerechnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater (ein entsprechender Antrag gilt für ein Jahr). Bei Eltern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen und nicht dauernd getrennt leben, wird die Kinderzulage dem Lebenspartner zugeordnet, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner. Bei Alleinerziehenden erhält der Elternteil die Kinderzulage, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird.

3 Bei Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnern, bei denen eine Person mittelbar und die andere unmittelbar zulageberechtigt ist, erhöht sich der als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag auf maximal 2.160 EUR.

Warum muss ich jährlich meinen Mindesteigenbeitrag überprüfen?
  • Die staatliche Zulagenförderung ist abhängig vom Mindesteigenbeitrag.
  • Besonders in folgenden Situationen besteht Anpassungsbedarf:
    • Veränderung des Einkommens
    • Veränderung des Familienstandes
    • Geburt eines Kindes
    • Ende der Kindergeldberechtigung und damit Wegfall der Kinderzulage
    • Änderung der Zulageberechtigung (z. B. Berufswechsel)
Was passiert, wenn ich weniger als den Mindesteigenbeitrag gezahlt habe?
Sie erhalten Zulagen und die steuerliche Förderung nur anteilig.
Wie beantrage ich die staatlichen Zulagen?
  • Sie erhalten von uns automatisch einen Dauerzulageantrag. Schicken Sie uns diesen ausgefüllt zurück oder stellen Sie ihn gleich direkt mit dem Antrag zur Riester-Rente, dann beantragen wir jährlich in Ihrem Namen die Zulagen bei der staatlichen Behörde (ZfA).
  • Spätere Änderungen – wie beispielsweise die Geburt eines Kindes – reichen Sie uns bitte nach.
  • Die Frist für die Beantragung der Altersvorsorgezulage endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt (§ 89 EStG).
Gibt es neben der Zulagenförderung auch eine zusätzliche steuerliche Förderung?
  • Ja – je nach individueller Einkommenssituation. Der Anlagebetrag kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
  • Ihre eingezahlten Beiträge werden elektronisch an die ZfA übermittelt. Dies ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben.
  • Das Finanzamt prüft dann für Sie, ob sich im Vergleich zur Zulagenförderung eine übersteigende Steuerersparnis ergibt.
Wer gehört zum förderfähigen Personenkreis?
Unmittelbar zulageberechtigt sind:

Grundsätzlich zählen alle in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis.

Beispielhaft sind im Folgenden die häufigsten Personenkreise aufgeführt:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer/Auszubildende
  • Rentenversicherungspflichtige Selbstständige und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Rentenversicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und die in die Datenübermittlung eingewilligt haben
  • Bezieher einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit, sofern vor dem Bezug eine unmittelbare Förderberechtigung vorlag
  • Kindererziehende für Zeiten der Erziehung eines oder mehrerer Kinder (Kindererziehungszeiten sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen)
  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld; Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird)
Mittelbar zulageberechtigt sind:
  • Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von unmittelbar Zulageberechtigten, wenn sie unter anderem einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag haben, in diesen mindestens 60 EUR pro Kalenderjahr einzahlen und selbst nicht zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis zählen
Nicht zulageberechtigt sind (sofern nicht über den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner förderfähig):
  • Nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
  • Altersrentner
  • Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
  • Hausfrauen
  • Sozialhilfeempfänger
Wie wird der Steuervorteil berechnet?

Die mögliche zusätzliche Steuerersparnis ist abhängig vom jährlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommen (mit Ehepartner / eingetragenem Lebenspartner) und dem damit verbundenen individuellen Grenzsteuersatz.

Die Formel lautet:

Gesamtbeitrag
x
Grenzsteuersatz
100
-
Gesamtzulagen (mit Ehepartner / eingetragenem Lebenspartner)

Steuertabelle 2025

Steuerpflichtiges Jahreseinkommen
(in EUR)
Grenzsteuersatz
(in %)
Ledig
Steuerpflichtiges jahreseinkommen
(in EUR)
Grenzsteuersatz
(in %)
Verheiratet
12096
0,00
24192
0,00
12500
14,75
25000
14,75
15000
19,41
30000
19,41
17500
23,98
35000
23,98
20000
24,87
40000
24,87
22500
25,75
45000
25,75
25000
26,63
50000
26,63
27500
27,52
55000
27,52
30000
28,40
60000
28,40
32500
29,28
65000
29,28
35000
30,17
70000
30,17
37500
31,05
75000
31,05
40000
31,93
80000
31,93
42500
32,82
85000
32,82
45000
33,70
90000
33,70
47500
34,58
95000
34,58
50000
35,47
100000
35,47
52500
36,35
105000
36,35
55000
37,23
110000
37,23
57500
38,12
115000
38,12
60000
39,00
120000
39,00
62500
39,88
125000
39,88
65000
40,77
130000
40,77
67500
41,65
135000
41,65
70000
42,00
140000
42,00

Quelle: Steuertabellen 2025, SCHALLÖHR VERLAG GmbH, www.schalloehr-verlag.de, Stand 01/2025

Hinweis: Die Steuerberechnung dient lediglich zur Illustration, wie eine mögliche Steuerersparnis aussehen könnte. Bei der Berechnung handelt es sich um ein vereinfachtes Näherungsverfahren.
Die Angaben sind daher ohne Gewähr. Eine exakte Berechnung kann nur mit Ihren vollständigen Daten durch einen Steuerberater erfolgen.